Vorliegend steht den Bewohnern der betroffenen Liegenschaft eine mehr als doppelt so grosse Balkonfläche zur Verfügung (quantitative Verbesserung), die zudem aufgrund der neuen Seitenwände auch noch besser genutzt werden kann (qualitative Verbesserung). Es liegt demnach eine Wertvermehrung im erwähnten objektiv-technischen Sinn vor.