O., N. 37, 44, 46 zu Art. 32 DBG; Zwahlen/Lissi in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N. 11 zu Art. 32 DBG). Es kommt mit anderen Worten darauf an, ob eine Massnahme, objektiv betrachtet, zu einer quantitativ (mehr Fläche) oder qualitativ (im Sinn einer Komfortsteigerung) verbesserten Nutzung führt. Vorliegend steht den Bewohnern der betroffenen Liegenschaft eine mehr als doppelt so grosse Balkonfläche zur Verfügung (quantitative Verbesserung), die zudem aufgrund der neuen Seitenwände auch noch besser genutzt werden kann (qualitative Verbesserung).