-5- 6.1 Gemäss juristischer Praxis und Lehre dienen Unterhaltsmassnahmen der Erhaltung bereits vorhandener Werte. Das Gebäude wird durch solche Massnahmen in Gestaltung, Form und Zweckbestimmung nicht verändert; es werden einzig mangelhafte Teile ersetzt oder instand gestellt. Demgegenüber werden mit wertvermehrenden Aufwendungen zusätzliche Werte geschaffen. Die Abgrenzung erfolgt aus einem objektiv-technischen Blickwinkel, massgebend ist der Nutzungs- bzw. Gebrauchswert (Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV; vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 37, 44, 46 zu Art.