5. Gemäss Merkblatt 5 stellt der Abriss und gleichwertige Ersatz von Balkonen Unterhalt dar. Bei einer Nutzungserweiterung sind die Kosten, die auf die Erweiterung entfallen, als wertvermehrende Investition zu betrachten und können nicht abgezogen werden (Ziff. 6). Wertvermehrender Natur ist zudem der erstmalige Einbau von Wind- und Sichtschutzwänden. Dies ergibt sich aus Art. 1 Abs. 2 Bst. a VUBV, wonach Aufwendungen für Neueinrichtungen nicht abziehbar sind sowie aus Ziff. 1.1.8 des Ausscheidungskatalogs des Merkblatts 5 ("Neueinbau Verglasung").