F. Dazu haben die Rekurrenten mit Schreiben vom 18. November 2018 Stellung genommen. Abweichend von der Rekurs- und Beschwerdeeingabe vom 12. September 2018 beantragen sie sinngemäss, die gesamten auf den Balkonersatz entfallenden Kosten als abzugsfähigen Liegenschaftsunterhalt zu qualifizieren. Sie begründen diesen Antrag damit, dass es in F.________ ein grosses Überangebot an Mietwohnungen gebe, das sich durch rege Wohnbautätigkeit in den kommenden Jahren noch verstärken werde. Vermieter von älteren Wohnungen seien gezwungen, deren Standard an denjenigen der Neubauten anzupassen.