-2- angesichts des hohen Leerwohnungsbestands in F.________ trotz der vergrösserten Balkone nicht erhöht werden. E. Die Steuerverwaltung hat sich am 29. Oktober 2018 vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde beantragt. Sie bestätigt im Wesentlichen ihren bereits im Einspracheverfahren vertretenen Standpunkt, wonach die vergrösserten Balkone, deren Verglasung sowie deren teilweisen Ersatz durch Gartensitzplätze die vorgenommene Aufteilung der gesamten Investitionen in 60 % wertvermehrende und 40 % werterhaltende Liegenschaftskosten rechtfertige.