C. Gegen die Veranlagungsverfügungen erhoben die Rekurrenten am 24. April 2018 Einsprache (pag. 140) und beantragten, den deklarierten Abzug für Liegenschaftsunterhalt um höchstens CHF 35'000.-- zu kürzen. Sie machten im Wesentlichen geltend, dass der Ersatz der Balkone durch solche mit gleicher Fläche nur unwesentlich geringere Kosten verursacht hätte als das realisierte Projekt. Die Einsprache wurde von der Steuerverwaltung mit Entscheiden vom 20. August 2018 (pag. 156-145) vollumfänglich abgewiesen. Aus dem vorab versandten Begründungsschreiben vom 25. Mai 2018 (pag.