Dabei kürzte die Steuerverwaltung den erwähnten Abzug für Liegenschaftsunterhalt um CHF 94'430.-- auf CHF 118'154.--. Die Steuerverwaltung begründete diese Korrektur damit, dass die geltend gemachten Kosten für den Ersatz von vorbestehenden Balkonen aus Beton durch Neukonstruktionen aus Metall mit einer vergrösserten Fläche, der Ersatz der Balkone im Erdgeschoss durch Gartensitzplätze sowie die Neumontage von Wind- und Sichtschutzwänden nur zu 40 % als abzugsfähige Unterhaltskosten akzeptiert werden könnten (pag. 130, vgl. auch Vorabdruck vom 4.1.2018, pag. 122; Notiz einer Besprechung mit dem Rekurrenten vom 23.1.2018, pag. 123; Schreiben der Steuerverwaltung vom 16.2.2018, pag. 125).