Im Ergebnis hat die Steuerverwaltung die Folgen der von ihr angenommenen Darlehenssimulation auf den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital der Rekurrentin korrekt umgesetzt. Dementsprechend fehlt es der Rekurrentin an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide. Auf den Rekurs und die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 1.4 Da auf den Rekurs und die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. a des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).