Folglich schmälert ein simuliertes Darlehen das Eigenkapital und zeitigt keine Gewinnsteuerfolgen. Solche wären erst zu berücksichtigen, wenn das Guthaben durch die Gesellschaft erfolgsmindernd abgeschrieben würde (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 120 zu Art. 58 DBG; Reto Heuberger, Die verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechts, 2001, S. 289). In der (vereinfachten) Steuerbilanz wird diesem Umstand mit der erwähnten Minusreserve auf der Passivseite Rechnung getragen: