1.3 Weder die Steuerverwaltung noch der Vertreter haben Gründe vorgebracht, die ausnahmsweise ein Eintreten trotz beantragter Veranlagung auf ein höheres steuerbares Kapital zu rechtfertigen vermögen. Die Steuerrekurskommission könnte allerdings auf die Rechtsmittel eintreten, wenn die Steuerverwaltung die von ihr angenommene Darlehenssimulation zu Unrecht als erfolgsneutralen Geschäftsvorfall qualifiziert hätte. Die eingereichte Bilanz der Rekurrentin per 31. Dezember 2015 präsentiert sich zusammengefasst wie folgt (pag. 27 f., gerundet auf ganze CHF):