1.2 Die Steuerverwaltung erklärt im Einspracheentscheid vom 20. August 2018, dass sie "CHF 280'000.-- (gerundet) als geldwerte Leistung aufgerechnet" habe (pag. 4). Die Rechtsbegehren der Rekurrentin beziehen sich ausschliesslich auf diese (vermeintliche) Aufrechnung. Auf den steuerbaren Gewinn der Rekurrentin hat sich das Darlehen freilich nicht ausgewirkt, wie dessen Herleitung im Einspracheentscheid zeigt (pag. 2 f.):