E. Dazu hat der Vertreter am 5. November 2018 für die Rekurrentin Stellung genommen. Er erachtet das Verbot der Einlagenrückgewähr als rein zivilrechtliche Kapitalschutznorm, die nicht ohne weiteres auf steuerrechtliche Sachverhalte angewendet werden dürfe. Für den Fall, dass die Steuerrekurskommission dies anders beurteile, stellt der Vertreter einen neuen Eventualantrag, wonach die Aufrechnung höchstens CHF 16'990.-- betragen dürfe. Der bisherige Eventualantrag sei subeventuell zu verstehen. F. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.