Weiter ist die Steuerverwaltung der Ansicht, dass der vorhandene Darlehensvertrag mit einem unabhängigen Dritten nicht in dieser Form abgeschlossen worden wäre. Der Kontokorrentkredit stelle aus Sicht der Rekurrentin sehr wohl ein Klumpenrisiko dar und die Bonität der Aktionäre werde vom Vertreter zu optimistisch dargestellt. Schliesslich verstosse der den Aktionären gewährte Kredit auch gegen das aktienrechtliche Verbot der Einlagenrückgewähr, was die Nichtigkeit des Darlehensvertrags zur Folge habe.