-2- 2. Eventualiter sei die Sache zur Neuveranlagung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Vertreter bringt im Wesentlichen vor, dass das strittige Darlehen gemessen an den vom Bundesgericht formulierten Kriterien nicht als simuliert zu gelten habe. So sei ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden, die erforderliche Bonität der Aktionäre sei ebenso gegeben wie ihr Rückzahlungswille. Aus Sicht der Rekurrentin stelle das Darlehen zudem kein Klumpenrisiko dar.