C. Dagegen erhob die Rekurrentin, vertreten durch Fürsprecher D.________ (Vertreter), mit Eingabe vom 10. September 2018 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer. Der Vertreter stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Einspracheverfügung vom 20. August 2018 betreffend die definitive Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundessteuer 2015 sei aufzuheben und auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung aus Darlehen in der Höhe von CHF 280'000.-- sei zu verzichten.