2-5) können die exakten Beträge von CHF 169'876.-- (Gewinn) bzw. CHF 145'233.-- (Kapital) entnommen werden. Im gleichen Dokument vermerkte die Steuerverwaltung, dass sie eine in der Steuerperiode vorgenommene Erhöhung eines Darlehens an die Aktionäre über CHF 250'000.-- als geldwerte Leistung erfasse, zuzüglich CHF 30'000.-- für eine nicht geleistete Amortisation (pag. 4, "Zusätzliche Begründungen").