B. Nachdem die Rekurrentin für das Steuerjahr 2015 offenbar trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht hatte, wurde sie gemäss Angaben der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), am 21. August 2017 nach Ermessen veranlagt (vgl. Vernehmlassung der Steuerverwaltung vom 19.10.2018, S. 3, die entsprechenden Veranlagungsverfügungen sind nicht in den Akten). Am 21. September 2017 gingen die Steuererklärung 2015 (Akten Vorinstanz, pag. 34-38) und der entsprechende Jahresabschluss (pag. 26-33) bei der Steuerverwaltung ein. Diese nahm die Unterlagen als Einsprache entgegen.