-5- und nicht an frühere Entscheide gebunden ist (VGE 100 2017 66 vom 20.11.2017, E. 3.4). Dementsprechend können die Rekurrenten aus früheren (teilweise) gutheissenden Erlassentscheiden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zudem kann den Akten entnommen werden, dass die Steuerverwaltung erst im Jahr 2018 Kenntnis von der Erwerbstätigkeit des Rekurrenten als Hauswart erlangt hat (Notiz vom 1.6.2018, pag. 12). Das damit erzielte Einkommen ist bei der Beurteilung des Erlassgesuchs mitzuberücksichtigen.