4. Im Erlassgesuch vom 31. Mai 2018 erwähnen die Rekurrenten, dass den Steuerbehörden ihre Krankheitsgeschichte bereits seit einem für das Steuerjahr 2014 eingereichten Erlassgesuch bekannt sei (pag. 31). In der Folge seien ihnen in den Vorjahren die Steuern jeweils zumindest teilweise erlassen worden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Erlassbehörde die finanzielle Lage bei der Beurteilung eines Erlassgesuchs jedes Mal neu überprüfen kann (und muss)