F. Die Steuerrekurskommission hat den Rekurrenten am 16. Januar 2019 die Vernehmlassung der Steuerverwaltung zur Kenntnisnahme zugesandt und ihnen eine Frist bis am 6. Februar 2019 zum Einreichen einer Stellungnahme gewährt. Die Rekurrenten haben sich dazu nicht geäussert. -2- G. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: