B. Mit Entscheiden vom 20. August 2018 wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass die monatlichen Einnahmen der Rekurrenten das betreibungsrechtliche Existenzminimum um rund CHF 455.-- überschreiten würden. Damit sei es den Rekurrenten möglich und zumutbar, die geschuldeten Steuern innert absehbarer Zeit vollständig zu begleichen, weshalb kein Erlassgrund vorliege.