5.2 Schliesslich macht die Rekurrentin geltend, dass die Kapitalleistung in "festen Aktien" angelegt worden sei; was wohl so zu verstehen ist, dass sie nicht ohne weiteres auf die Vermögenswerte zugreifen kann. Auch aus diesem (nicht belegten) Umstand könnte die Rekurrentin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen ist es unglaubwürdig, dass die Rekurrentin überhaupt nicht auf das Kapital zugreifen kann. Eine vorzeitige Auflösung einer terminierten Kapitalanlage ist in der Regel möglich, wenn auch mit Kosten verbunden.