5. Gemäss Art. 240b Abs. 1 Bst. e StG muss vorhandenes Vermögen zur Tilgung von Steuerschulden belastet oder verwertet werden, sofern dies für die steuerpflichtige Person nicht unzumutbar ist. Unzumutbarkeit wird namentlich angenommen, wenn es sich bei den fraglichen Vermögenswerten um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handelt. Zur Beurteilung dieser Frage wird in der Praxis bei Rentnern sowie bei Personen ab dem 60. Altersjahr ein Freibetrag von CHF 37'500.-- (für Alleinstehende) berücksichtigt, in Anlehnung an die Vermögensfreigrenze für die Berechnung von Ergänzungsleistungen. Für jüngere Personen