Wie in E. 3.1 hiervor erwähnt, kann die Veranlagung als solche in einem Erlassverfahren nicht mehr überprüft werden. Für die Beurteilung eines Gesuchs um Steuererlass ist sodann nicht in erster Linie auf die Situation im vom Gesuch betroffenen Steuerjahr abzustellen. Ausgangspunkt der Überprüfung ist vielmehr die aktuelle finanzielle Lage der steuerpflichtigen Person. Im vorliegenden Fall lässt sich diese anhand der vorhandenen Akten allerdings nicht beurteilen, denn laut Angaben der Rekurrentin hat sie ihren Kiosk per Ende Februar 2019 schliessen müssen. Mit welchen Mitteln die Rekurrentin seither ihren Lebensunterhalt bestreitet, ist der Steuerrekurskommission nicht bekannt. Auf wei-