-5- 4. In ihren Eingaben verweist die Rekurrentin zur Begründung ihres Erlassgesuchs wiederholt auf ihre Lage im Jahr 2016, auf das sich die Steuerforderung bezieht. Sie führt aus, dass sie damals über ein kleineres Einkommen verfügt habe als eine durch die öffentliche Sozialhilfe unterstütze Person. Insoweit die Rekurrentin mit diesen Ausführungen die Höhe der Steuerforderung kritisiert, ist darauf nicht näher einzugehen, weil die Veranlagungsverfügung vom 6. Februar 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Wie in E. 3.1 hiervor erwähnt, kann die Veranlagung als solche in einem Erlassverfahren nicht mehr überprüft werden.