E. Mit Erklärung vom 29. März 2018 (pag. 70) hat die Gemeinde B.________ die Kompetenz zur Wahrnehmung ihrer Interessen im vorliegenden Verfahren an die Steuerverwaltung des Kantons Bern abgetreten. -2- F. Am 23. Oktober 2018 hat sich die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region ________ (Steuerverwaltung), vernehmen lassen und die kostenpflichtige Abweisung des Rekurses beantragt. Nebst den bereits von der Erlassbehörde vorgebrachten Gründen führt sie aus, dass die Rekurrentin überschuldet sei und demnach ein Steuererlass vorab ihren anderen Gläubigern zugute kommen würde.