B. Mit Entscheid vom 20. August 2018 wies die Erlassbehörde das Gesuch vollumfänglich ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Rekurrentin per 31. Mai 2018 über Bankguthaben und andere Vermögenswerte von mehr als CHF 50'000.-- verfügt habe und ihr die Bezahlung der geschuldeten Steuern demnach möglich und zumutbar sei.