Dafür, dass die gewährten Entschädigungen die Auslagen nicht gedeckt hätten, liegen keine Hinweise vor. Der Rekurrent hat trotz Aufforderung weder für die Übernachtungskosten noch für die Kosten der auswärtigen Verpflegung Belege vorgelegt, welche höhere Auslagen nachweisen würden. Da es vorliegend um Spesen und nicht um Berufskosten im Sinn von Wochenaufenthalt geht, sind die für Berufskosten vorgesehenen Pauschalabzüge nicht anwendbar. Die Argumentation des Vertreters mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 1561 (auszugsweise in Beilage 6 zur Rekursund Beschwerdeschrift enthalten) ist unbehelflich, da dieser hier nicht massgeblich ist.