Entgegen der in der Stellungnahme des Vertreters vom 23. November 2018 geäusserten Auffassung, sind daher die Kosten für die Fahrten von und zur Baustelle, sei es unter der Woche oder sei es am Wochenende, abgedeckt. Daher ist auch die Ansicht der Steuerverwaltung unzutreffend, welche die Wochenendfahrten als Berufskosten beurteilt hat. Der in Ziff. 6.1 der Einspracheentscheide gewährte Abzug für Fahrkosten ist somit zu streichen. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG hat die Steuerrekurskommission im Rekurs- und Beschwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranlagungsverfahren.