Wie bereits dargelegt (E. 8.2 vorne), sind jedoch die angefallenen Auslagen nach Auffassung der Steuerrekurskommission als Spesen zu betrachten und nicht als Berufskosten, da die Fahrt zur jeweiligen Baustelle vom Arbeitgeber veranlasst wird und von ihm zu tragen ist. Dies gilt für die Hin- und Rückfahrten unter der Woche zur Baustelle wie die Hin- und Rückreise zum Wohnort am Wochenende. Bei den mehrtägigen Einsätzen ist aus den schon erwähnten Rapporten (Arbeitsrapporte April - Dezember 2016, in Beilage 9 zur Eingabe vom 27.9.2018) ersichtlich, dass für die Hin- und Rückfahrt unter der Woche zur Baustelle eine Kilometerentschädigung bezahlt wurde.