Bei einem Wochenaufenthalt hingegen geht es um einen fixen Arbeitsort, in dessen Nähe sich der Arbeitnehmer eine ständige Bleibe einrichtet und jeweils am Wochenende zu seinem Lebensmittelpunkt zurückkehrt. Alternativ hätte der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, seinen Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort zu verlegen. Deshalb zählen die Kosten eines Wochenaufenthaltsorts zu den privaten Kosten und nicht zu denjenigen Kosten, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anfallen. Somit ist auch der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Auslagen für die dauernde Miete einer auswärtigen Unterkunft zu übernehmen.