8.2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 VBK sind als notwendige Mehrkosten der Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt die "ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer" abziehbar. Das Bundesgericht hat bei der Auslegung dieser Bestimmung festgehalten, dass es hierbei um den Fall geht, dass ein Arbeitnehmer unter der Woche auswärts lebt und zu diesem Zweck eine Unterkunft mietet (BGer 2C_728/2011 vom 28.3.2011, E. 2.1), was Auslagen verursacht. Es hat als Massstab die Kosten einer 1-Zimmerwohnung genommen. Als Wochenaufenthalt sind damit nicht die Übernachtungen in einem Hotelzimmer zu verstehen, selbst wenn sie einen Zeitraum von mehreren Wochen betreffen.