Die Steuerverwaltung zieht die auswärtigen Übernachtungen als solche nicht in Zweifel, ist jedoch der Auffassung, dass es sich trotzdem nicht um einen steuerrechtlichen Wochenaufenthalt handle. Ein solcher würde ihrer Auffassung nach den permanenten Verbleib in der gleichen Gemeinde (unter der Woche) voraussetzen, was bei den ständig wechselnden Einsatzorten des Rekurrenten nicht der Fall sei.