8.1. Der Rekurrent hat vorgebracht, dass seine Arbeitstätigkeit im Jahr 2016 mehr als 190 auswärtige Übernachtungen erfordert habe, was sich daran ablesen lasse, dass die Arbeitgeberin für diese Anzahl Übernachtungen Vergütungen ausgerichtet habe. Daher sei er als Wochenaufenthalter zu betrachten. Die Steuerverwaltung zieht die auswärtigen Übernachtungen als solche nicht in Zweifel, ist jedoch der Auffassung, dass es sich trotzdem nicht um einen steuerrechtlichen Wochenaufenthalt handle.