-6- lagen für auswärtige Verpflegung, Übernachtungen und Fahrkosten ungedeckt geblieben. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob es sich hierbei um Spesen oder Berufskosten handelt (E. 5), was wiederum davon beeinflusst wird, ob der Rekurrent als Wochenaufenthalter zu betrachten ist oder nicht.