VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2), so dass bei der angestellten Person in der Regel kein Raum für den steuerlichen Abzug dieser Spesenauslagen bleibt (RKE 100 2015 66 vom 4.8.2016, E. 5). Nur wenn der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung die Aufwendungen für dienstliche Tätigkeiten nicht entschädigt, lässt die Praxis deren Abzug zu, soweit nachgewiesen ist, dass die steuerpflichtige Person die Auslagen getätigt und selbst getragen (d.h. keine Entschädigung vom Arbeitgeber erhalten) hat und deren berufsmäs-