Auch werden die Spesen vom Arbeitgeber und nicht von der steuerpflichtigen Person selbst getragen, da der Arbeitgeber grundsätzlich zivilrechtlich verpflichtet ist, seinen Angestellten Auslagen, die im Rahmen der Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit entstehen (z.B. für arbeitsbedingte Fahrten oder Reisen) zu vergüten (Art. 327a Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2), so dass bei der angestellten Person in der Regel kein Raum für den steuerlichen Abzug dieser Spesenauslagen bleibt (RKE 100 2015 66 vom 4.8.2016, E. 5).