I. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission den Vertreter informiert, dass die Steuerrekurskommission aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Abänderung der Veranlagung zu Ungunsten des Rekurrenten in Erwägung ziehe (reformatio in peius) und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Vertreter hat darauf nicht geantwortet. -3- J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen.