Der Rekurrent habe im Jahr 2016 eine Spesenvergütung von CHF 26'000.-- erhalten. Die Steuerverwaltung sei davon überzeugt, dass die ausbezahlte Entschädigung die Auslagen des Rekurrenten gedeckt habe. H. Der Vertreter des Rekurrenten hat sich dazu in seiner Stellungnahme vom 23. November 2018 geäussert und an den beantragten Abzügen festgehalten. Er macht sinngemäss geltend, es sei nachgewiesen, dass der Rekurrent nicht täglich habe an seinen Wohnort zurückkehren können, weshalb ein auswärtiger Wochenaufenthalt vorliege. Es treffe nicht zu, dass die ausgerichtete Spesenentschädigung die angefallenen Auslagen des Rekurrenten vollständig zu decken vermöge.