Da der Rekurrent an unterschiedlichen Einsatzorten tätig gewesen sei, liege nicht ein Wochenaufenthaltsverhältnis vor, welches einen permanenten Verbleib in derselben Gemeinde (unter der Woche) voraussetze. Dementsprechend handle es sich bei den anfallenden Auslagen um Spesen und nicht um Berufskosten. Spesen seien durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Ein Steuerpflichtiger könne dann einen Abzug von Spesen verlangen, wenn er nachweise, dass der Arbeitgeber nicht alle angefallenen Auslagen ersetzt habe. Der Rekurrent habe im Jahr 2016 eine Spesenvergütung von CHF 26'000.-- erhalten.