G. Am 8. November 2018 hat sich die Steuerverwaltung zum Rekurs und zur Beschwerde vernehmen lassen und deren kostenfällige Abweisung beantragt. Sie bringt zusammengefasst vor, dass sie die Fahrten am Wochenende von und zu den Arbeitsorten als Berufskosten betrachte, für die sie ohne weitere Abklärungen die maximal möglichen Abzüge von CHF 6'700.-- bei den kantonalen Steuern und CHF 3'000.-- bei der direkten Bundessteuer gewährt habe. Da der Rekurrent an unterschiedlichen Einsatzorten tätig gewesen sei, liege nicht ein Wochenaufenthaltsverhältnis vor, welches einen permanenten Verbleib in derselben Gemeinde (unter der Woche) voraussetze.