Da der Rekurrent aber von seiner Arbeitgeberin CHF 8'975.-- Verpflegungsspesen erhalten habe, seien die maximal abziehbaren Kosten gedeckt. Für die Kosten der auswärtigen Unterkunft seien vom Rekurrenten keine Belege eingereicht worden. Damit fehle ein Nachweis, dass der von der Arbeitgeberin ausgerichtete Spesenersatz von CHF 10'500.-- die Kosten nicht gedeckt habe. Trotz der mit Stellungnahme vom 20. November 2017 geäusserten abweichenden Auffassung des Vertreters des Rekurrenten, erstellte die Steuerverwaltung die Einspracheentscheide am 10. Januar 2018 mit den Steuerfaktoren gemäss ihrem Schreiben vom 7. November 2017.