C. Die Steuerverwaltung teilte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 7. November 2017 mit, dass sie eine teilweise Gutheissung der Einsprache beabsichtige. Sie führte zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer maximal CHF 3'000.-- und bei den kantonalen Steuern maximal CHF 6'700.-- berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich der auswärtigen Verpflegung könnten grundsätzlich maximal CHF 6'400.-- berücksichtigt werden. Da der Rekurrent aber von seiner Arbeitgeberin CHF 8'975.-- Verpflegungsspesen erhalten habe, seien die maximal abziehbaren Kosten gedeckt.