Er wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Oberland (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 21. August 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 50'000.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 55'900.-- (direkte Bundessteuer) für das Steuerjahr 2016 veranlagt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstdeklaration des Rekurrenten ab, als dass sie einen Abzug für auswärtige Verpflegung von CHF 1'600.-- nicht zuliess, weil gemäss Lohnausweis die Mittagsmahlzeiten von der Arbeitgeberin bezahlt würden.