100 18 393 200 18 315 Gemeinde: D.________ ZPV-Nr.: ________ Eröffnung: 20.8.2019 RNA/TMI/aae STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Am 20. August 2019 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission im Rahmen ihrer Kompetenz als Einzel- richterin im Sinn von Art. 70 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer in der Rekurs- und Beschwerdesache von A.________ vertreten durch B.________, B._______ Treuhand gegen Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern betreffend die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2016 den Akten entnommen: A. A.________ (Rekurrent) ist als Monteur bei der C.________ AG tätig und verrichtet seine Arbeit auf Baustellen in der ganzen Schweiz. Er wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Oberland (Steuerverwaltung), mit Verfügungen vom 21. August 2017 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 50'000.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 55'900.-- (direkte Bundessteuer) für das Steuerjahr 2016 veranlagt. Dabei wich die Steuerverwaltung insofern von der Selbstdeklaration des Rekurrenten ab, als dass sie einen Abzug für auswärtige Verpflegung von CHF 1'600.-- nicht zuliess, weil gemäss Lohnausweis die Mittagsmahlzeiten von der Arbeit- geberin bezahlt würden. B. Dagegen erhob der Rekurrent, vertreten durch B.________, B.________ Treuhand (Ver- treter), am 29. August 2017 Einsprache. Darin brachte er sinngemäss vor, dass in seinem Fall von einem auswärtigen Wochenaufenthalt auszugehen sei, weil mehrheitlich die tägliche Rück- kehr an den Wohnort nicht möglich sei. Daher seien Fahrkosten für den Weg vom Wohnort zum Übernachtungsort und vom Übernachtungsort zum Arbeitsort sowie die Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Kosten der auswärtigen Verpflegung wies er daraufhin, dass der Lohnausweis falsch ausgefüllt worden sei, und legte einen berichtigten Lohnausweis bei. C. Die Steuerverwaltung teilte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 7. November 2017 mit, dass sie eine teilweise Gutheissung der Einsprache beabsichtige. Sie führte zusammengefasst aus, dass hinsichtlich der Fahrkosten bei der direkten Bundessteuer maximal CHF 3'000.-- und bei den kantonalen Steuern maximal CHF 6'700.-- berücksichtigt werden könnten. Hinsichtlich der auswärtigen Verpflegung könnten grundsätzlich maximal CHF 6'400.-- berücksichtigt wer- den. Da der Rekurrent aber von seiner Arbeitgeberin CHF 8'975.-- Verpflegungsspesen erhal- ten habe, seien die maximal abziehbaren Kosten gedeckt. Für die Kosten der auswärtigen Un- terkunft seien vom Rekurrenten keine Belege eingereicht worden. Damit fehle ein Nachweis, dass der von der Arbeitgeberin ausgerichtete Spesenersatz von CHF 10'500.-- die Kosten nicht gedeckt habe. Trotz der mit Stellungnahme vom 20. November 2017 geäusserten abweichen- den Auffassung des Vertreters des Rekurrenten, erstellte die Steuerverwaltung die Einspra- cheentscheide am 10. Januar 2018 mit den Steuerfaktoren gemäss ihrem Schreiben vom 7. November 2017. Nachdem der Vertreter die Steuerverwaltung am 13. Juli 2018 darüber ori- entiert hatte, dass die Entscheide bislang nicht rechtsgültig zugestellt worden seien, eröffnete die Steuerverwaltung die Entscheide am 24. Juli 2018 erneut mit eingeschriebener Post. D. Mit Schreiben vom 14. August 2018 hat der Rekurrent durch seinen Vertreter dagegen Rekurs und Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurs- -2- kommission) eingereicht. Darin beantragt er wiederum die Gewährung der verweigerten Abzüge für Fahrkosten, auswärtige Verpflegung und auswärtige Übernachtung. E. Mit Schreiben vom 15. August 2018 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission den Rekurrenten ersucht, zusätzliche Detailangaben über die Arbeitsorte, die zurückgelegten Strecken und die entstandenen Auslagen zu machen und entsprechende Unterlagen einzurei- chen. F. Am 20. August 2018 und 27. September 2018 hat der Vertreter des Rekurrenten weitere Angaben gemacht und verschiedene Unterlagen eingereicht. G. Am 8. November 2018 hat sich die Steuerverwaltung zum Rekurs und zur Beschwerde vernehmen lassen und deren kostenfällige Abweisung beantragt. Sie bringt zusammengefasst vor, dass sie die Fahrten am Wochenende von und zu den Arbeitsorten als Berufskosten be- trachte, für die sie ohne weitere Abklärungen die maximal möglichen Abzüge von CHF 6'700.-- bei den kantonalen Steuern und CHF 3'000.-- bei der direkten Bundessteuer gewährt habe. Da der Rekurrent an unterschiedlichen Einsatzorten tätig gewesen sei, liege nicht ein Wochen- aufenthaltsverhältnis vor, welches einen permanenten Verbleib in derselben Gemeinde (unter der Woche) voraussetze. Dementsprechend handle es sich bei den anfallenden Auslagen um Spesen und nicht um Berufskosten. Spesen seien durch den Arbeitgeber zu ersetzen. Ein Steuerpflichtiger könne dann einen Abzug von Spesen verlangen, wenn er nachweise, dass der Arbeitgeber nicht alle angefallenen Auslagen ersetzt habe. Der Rekurrent habe im Jahr 2016 eine Spesenvergütung von CHF 26'000.-- erhalten. Die Steuerverwaltung sei davon überzeugt, dass die ausbezahlte Entschädigung die Auslagen des Rekurrenten gedeckt habe. H. Der Vertreter des Rekurrenten hat sich dazu in seiner Stellungnahme vom 23. November 2018 geäussert und an den beantragten Abzügen festgehalten. Er macht sinngemäss geltend, es sei nachgewiesen, dass der Rekurrent nicht täglich habe an seinen Wohnort zurückkehren können, weshalb ein auswärtiger Wochenaufenthalt vorliege. Es treffe nicht zu, dass die ausge- richtete Spesenentschädigung die angefallenen Auslagen des Rekurrenten vollständig zu de- cken vermöge. I. Mit Schreiben vom 13. Juni 2019 hat die Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission den Vertreter informiert, dass die Steuerrekurskommission aufgrund der vorliegenden Unterlagen eine Abänderung der Veranlagung zu Ungunsten des Rekurrenten in Erwägung ziehe (reforma- tio in peius) und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Vertreter hat darauf nicht geantwortet. -3- J. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die einzelnen Ausführungen der Steuerverwaltung wie auch des Vertreters in ihren Rechts- schriften wird im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der beantragten Abzüge, soweit ent- scheidrelevant, eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: 1. Einspracheentscheide der Steuerverwaltung betreffend die Einkommens- und Vermö- gensveranlagung können bei der Steuerrekurskommission durch Rekurs bzw. Beschwerde an- gefochten werden (Art. 195 ff. des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11] und Art. 140 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11]). Die Steuerrekurskommission ist deshalb sachlich und örtlich zuständig. Der Rekurrent ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe ist deshalb einzutreten. 2. Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fallen die vorliegenden Entscheide in die ein- zelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 3. Mit dem Rekurs resp. der Beschwerde verlangt der Rekurrent die "Gewährung des aus- wärtigen Wochenaufenthaltsabzugs". Dabei hebt er hervor, dass er als Monteur überall in der Schweiz auf Baustellen tätig sei, was die tägliche Rückkehr an den Wohnort verunmögliche, weshalb von einem Wochenaufenthalt auszugehen sei. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass sich der Rekurrent damit zum einen auf die Fahrkosten für die Hinfahrt und für die Rück- kehr am Wochenende vom und an den Wohnort bezieht (Ziff. 5 der Rekurs- und Beschwerde- schrift), für die er einen Abzug in der Höhe von CHF 3'000.-- beantragt. Zum anderen wird in der Begründung auf die Ansätze für auswärtige Kosten gemäss Regierungsratsbeschluss Nr. 1561 verwiesen und auf die Pauschalen für Übernachtungen und für Hauptmahlzeiten Be- zug genommen (Ziff. 6 der Rekurs- und Beschwerdeschrift), womit sinngemäss um Gewährung von Abzügen für diesbezügliche Kosten ersucht wird. Da der Vertreter das Formular 6 der Re- kurs- und Beschwerdeeingabe beigelegt hat (Beilage 6 zur Rekurs- und Beschwerdeschrift), worin für auswärtige Verpflegung CHF 4'800.-- und für Übernachtungen CHF 2'850.-- deklariert -4- wurden, geht die Steuerrekurskommission von diesen Zahlen als massgebliches Rechtsbegeh- ren aus. 4. Steuerpflichtige Personen, die eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, können die selbst getragenen Berufskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen (Art. 31 StG bzw. Art. 26 DBG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 10. Februar 1993 über den Ab- zug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer [Be- rufskostenverordnung, VBK; 642.118.1]). Als abziehbare Berufskosten werden die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für Verpfle- gung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit, die mit dem Beruf zusammenhängen- den Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten genannt. Bei allen abziehbaren Berufskosten muss es sich um Aufwen- dungen handeln, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 18. Oktober 2000 über die Berufskosten [BKV; BSG 661.312.56] und Art. 1 Abs. 1 VBK). Nach der bundesgericht- lichen Rechtsprechung müssen sie wesentlich durch ein beruflich begründetes oder Erwerbs- zwecken dienendes Handeln verursacht oder bewirkt werden, mit der Folge, dass nicht alle ir- gendwie mit der Einkommenserzielung in Zusammenhang stehenden Kosten steuerlich unbe- grenzt abziehbar sind. Die Berufskosten sind vor allem von den Lebenshaltungskosten abzu- grenzen, also von den Aufwendungen, die nicht der Einkommenserzielung, sondern der Befrie- digung der persönlichen Bedürfnisse dienen und damit Einkommensverwendung darstellen (BGer vom 12.5.2003, in StE 2003 B 22.3 Nr. 76 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen auf die Lehre). 5. Von den Berufskosten sind die Spesen zu unterscheiden. Im Gegensatz zu den Berufs- kosten fallen diese während der Arbeitszeit an und sie entstehen regelmässig im Rahmen eines konkreten dienstlichen Auftrags (VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.1 f.; Boss- hard/Mösli, Der neue Lohnausweis, Das Handbuch für die Praxis, 2007, S. 92). Auch werden die Spesen vom Arbeitgeber und nicht von der steuerpflichtigen Person selbst getragen, da der Arbeitgeber grundsätzlich zivilrechtlich verpflichtet ist, seinen Angestellten Auslagen, die im Rahmen der Verrichtung der dienstlichen Tätigkeit entstehen (z.B. für arbeitsbedingte Fahrten oder Reisen) zu vergüten (Art. 327a Abs. 1 und 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2), so dass bei der angestellten Person in der Regel kein Raum für den steuerlichen Abzug dieser Spesenauslagen bleibt (RKE 100 2015 66 vom 4.8.2016, E. 5). Nur wenn der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflich- tung die Aufwendungen für dienstliche Tätigkeiten nicht entschädigt, lässt die Praxis deren Ab- zug zu, soweit nachgewiesen ist, dass die steuerpflichtige Person die Auslagen getätigt und selbst getragen (d.h. keine Entschädigung vom Arbeitgeber erhalten) hat und deren berufsmäs- -5- sige Begründetheit erstellt ist (VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2 unter Hinweis auf BGer 2C_326/2008 vom 23.9.2008, in RDAF 2008 ll 519 E. 4.2 f.). 6. Bei Unselbstständigerwerbenden anerkennt die Steuerverwaltung in langjähriger Praxis pauschale Spesenentschädigungen, wenn die Arbeitgeberin diese Pauschalspesen zwecks Vergütung von berufsbedingten Auslagen gestützt auf ein von der Steuerverwaltung genehmig- tes Spesenreglement ausrichtet (Merkblatt zur Genehmigung von Spesenreglementen der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Februar 2018, , Rubriken "Steuern > Juristische Personen > Spesenreglement", vgl. auch das Kreisschreiben Nr. 25 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 18. Januar 2008, , Rubrik "Kreisschreiben"). Pauschalspesen dienen der rationellen Abwicklung der Spesenab- rechnung und werden insbesondere für Repräsentations- und Kleinauslagen vorgesehen, für welche Belege kaum oder nur unter schwierigen Bedingungen beschafft werden können. Typi- scherweise werden sie mit Angestellten vereinbart, denen gehäuft im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Auslagen für Repräsentation sowie Akquisition und Pflege von Kundenbeziehungen erwachsen. Pauschale Spesenvergütungen müssen in etwa den effektiven Auslagen entspre- chen und werden deshalb auf der Basis von Erfahrungswerten festgelegt. Mit der Pauschalen- tschädigung sind üblicherweise sämtliche Kleinausgaben bis zur Höhe von CHF 50.-- pro Er- eignis abgegolten. Die Steuerverwaltung sieht genehmigte Pauschalspesen bei den Unselbst- ständigerwerbenden als Auslagenersatz und folglich nicht als steuerbares Einkommen an. Auf Seiten der Arbeitgeberin werden sie als Aufwand anerkannt (vgl. zum Ganzen VGE 100 2014 116/117 vom 10.6.2016, E. 2.2). 7. Der Beweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen, zu denen das Anfal- len von Berufskosten oder Spesen gehört, obliegt der steuerpflichtigen Person. Diese hat die steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (BGE 140 II 248 E. 3.5; BVR 2011 S. 241 E. 4.1). 8. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Rekurrent als Monteur auf Baustellen in der ganzen Schweiz eingesetzt wird (Offert- und Auftragsliste, Akten der Steuerverwaltung, pag. 29- 30, ebenso Auflistung Arbeitsstellen 2016 und Arbeitsrapporte April - Dezember 2016, beides in Beilage 9 zur Eingabe vom 27.9.2018). Dabei ist es ihm aufgrund der Entfernung der aufgeliste- ten Baustellen unbestrittenermassen nicht möglich, zur Einnahme von Mahlzeiten oder für die Übernachtung nach Hause zurückzukehren. Ein Spesenreglement wurde gemäss Vermerk auf dem Lohnausweis vom Kanton Zürich am 13. Dezember 2006 genehmigt (pag. 53). Die vom Rekurrenten eingereichte Version scheint neueren Datums zu sein ("Richtlinien" vom Januar 2017, pag. 25-28, nachfolgend: Reglement), was aber für das vorliegende Verfahren nicht von Belang ist. Nach Darstellung des Rekurrenten sind trotz erhaltener Entschädigung gewisse Aus- -6- lagen für auswärtige Verpflegung, Übernachtungen und Fahrkosten ungedeckt geblieben. Da- bei ist zunächst zu prüfen, ob es sich hierbei um Spesen oder Berufskosten handelt (E. 5), was wiederum davon beeinflusst wird, ob der Rekurrent als Wochenaufenthalter zu betrachten ist oder nicht. 8.1. Der Rekurrent hat vorgebracht, dass seine Arbeitstätigkeit im Jahr 2016 mehr als 190 auswärtige Übernachtungen erfordert habe, was sich daran ablesen lasse, dass die Arbeit- geberin für diese Anzahl Übernachtungen Vergütungen ausgerichtet habe. Daher sei er als Wochenaufenthalter zu betrachten. Die Steuerverwaltung zieht die auswärtigen Übernachtun- gen als solche nicht in Zweifel, ist jedoch der Auffassung, dass es sich trotzdem nicht um einen steuerrechtlichen Wochenaufenthalt handle. Ein solcher würde ihrer Auffassung nach den per- manenten Verbleib in der gleichen Gemeinde (unter der Woche) voraussetzen, was bei den ständig wechselnden Einsatzorten des Rekurrenten nicht der Fall sei. 8.2. Gemäss Art. 9 Abs. 3 VBK sind als notwendige Mehrkosten der Unterkunft bei auswärti- gem Wochenaufenthalt die "ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer" abziehbar. Das Bundes- gericht hat bei der Auslegung dieser Bestimmung festgehalten, dass es hierbei um den Fall geht, dass ein Arbeitnehmer unter der Woche auswärts lebt und zu diesem Zweck eine Unter- kunft mietet (BGer 2C_728/2011 vom 28.3.2011, E. 2.1), was Auslagen verursacht. Es hat als Massstab die Kosten einer 1-Zimmerwohnung genommen. Als Wochenaufenthalt sind damit nicht die Übernachtungen in einem Hotelzimmer zu verstehen, selbst wenn sie einen Zeitraum von mehreren Wochen betreffen. Wie erwähnt (E. 8) fand die Arbeitstätigkeit des Rekurrenten auf verschiedenen Baustellen in der Schweiz statt. Nach der Fertigstellung einer Baustelle war eine weitere Anwesenheit des Rekurrenten nicht mehr erforderlich, was zu einem zeitlich be- grenzten Aufenthalt an wechselnden, vom Arbeitgeber gewählten Orten führte. Bei einem Wo- chenaufenthalt hingegen geht es um einen fixen Arbeitsort, in dessen Nähe sich der Arbeit- nehmer eine ständige Bleibe einrichtet und jeweils am Wochenende zu seinem Lebensmittel- punkt zurückkehrt. Alternativ hätte der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, seinen Lebensmittel- punkt an den Arbeitsort zu verlegen. Deshalb zählen die Kosten eines Wochenaufenthaltsorts zu den privaten Kosten und nicht zu denjenigen Kosten, die im Rahmen eines Arbeitsverhält- nisses anfallen. Somit ist auch der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Auslagen für die dauernde Miete einer auswärtigen Unterkunft zu übernehmen. Im Gegensatz dazu erfolgen die Einsätze des Rekurrenten auf den Baustellen nach den Weisungen des Arbeitgebers, welcher über Ort und Zeitdauer bestimmt. Die dabei anfallenden Auslagen sind klarerweise mit dem Arbeits- verhältnis verknüpft und vom Arbeitgeber zu tragen (E. 5), weswegen sie unter den Begriff der Spesen fallen. -7- 8.3. Fahrkosten In den angefochtenen Einspracheentscheiden (pag. 4 und pag. 6) hat die Steuerverwaltung dem Rekurrenten unter Ziff. 6.1 einen Abzug von CHF 6'700.-- (kantonale Steuern) und von CHF 3'000.-- (direkte Bundessteuer) zugestanden. Der Rekurrent hat die Gewährung dieses Abzugs auf die Fahrten unter der Woche vom seinem "Wochenaufenthaltsort" zur Baustelle bezogen und beantragt im vorliegenden Verfahren die zusätzliche Gewährung eines Abzugs von CHF 3'000.-- für die Fahrten am Wochenende zum und vom Wohnort als Wochenaufent- haltskosten nach Ziff. 6.3. Aus der Vernehmlassung der Steuerverwaltung geht jedoch hervor, dass sie damit die Fahrten am Wochenende berücksichtigen wollte, weil sie diese als Berufs- kosten und nicht als Spesen beurteilte (Vernehmlassung, S. 2). Entsprechend hat sie die ge- währten Abzüge an die Limiten gemäss Bundesbeschluss über die Finanzierung und den Aus- bau der Eisenbahninfrastruktur (FABI; BBl 2012 1577, 1621) angepasst. Wie bereits dargelegt (E. 8.2 vorne), sind jedoch die angefallenen Auslagen nach Auffassung der Steuerrekurskommission als Spesen zu betrachten und nicht als Berufskosten, da die Fahrt zur jeweiligen Baustelle vom Arbeitgeber veranlasst wird und von ihm zu tragen ist. Dies gilt für die Hin- und Rückfahrten unter der Woche zur Baustelle wie die Hin- und Rückreise zum Wohnort am Wochenende. Bei den mehrtägigen Einsätzen ist aus den schon erwähnten Rap- porten (Arbeitsrapporte April - Dezember 2016, in Beilage 9 zur Eingabe vom 27.9.2018) er- sichtlich, dass für die Hin- und Rückfahrt unter der Woche zur Baustelle eine Kilometerentschä- digung bezahlt wurde. Bei Arbeiten auf Baustellen, die mehr als eine Woche andauerten, findet sich für jede Woche zusätzlich die Entschädigung für die Hin- und Rückreise am Wochenende. Entgegen der in der Stellungnahme des Vertreters vom 23. November 2018 geäusserten Auf- fassung, sind daher die Kosten für die Fahrten von und zur Baustelle, sei es unter der Woche oder sei es am Wochenende, abgedeckt. Daher ist auch die Ansicht der Steuerverwaltung un- zutreffend, welche die Wochenendfahrten als Berufskosten beurteilt hat. Der in Ziff. 6.1 der Ein- spracheentscheide gewährte Abzug für Fahrkosten ist somit zu streichen. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StG bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG hat die Steuerrekurskommission im Rekurs- und Be- schwerdeverfahren die gleichen Befugnisse wie die kantonale Steuerverwaltung im Veranla- gungsverfahren. Sie entscheidet gestützt auf das Ergebnis ihrer Untersuchungen und kann nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu deren Nachteil (sog. «re- formatio in peius») abändern (Art. 199 Abs. 1 und 2 StG; Art. 143 Abs. 1 DBG). Dem Vertreter ist mit Schreiben vom 13. Juni 2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat. Die Abänderung der Veranlagung zuungunsten des Rekurren- ten ist daher zulässig. -8- 8.4. Übernachtungen und auswärtige Verpflegung Nach dem Reglement werden für die auswärtigen Übernachtungen jeweils Pauschalen von CHF 85.-- pro Nacht (CHF 60.-- für die Übernachtung und CHF 25.-- für die Mahlzeiten) ausge- richtet (siehe Reglement Ziff. 3.2, pag. 26). Für das Mittagessen ist gemäss Reglement ein Be- trag von CHF 25.-- vorgesehen. Gemäss den vermerkten Spesenentschädigungen in der Liste "Arbeitsrapporte April - Dezember 2016" (Beilage 9 zur Eingabe vom 27.9.2018) sind die Spe- sen dem Rekurrenten soweit ersichtlich, reglementskonform ersetzt worden. Dafür, dass die gewährten Entschädigungen die Auslagen nicht gedeckt hätten, liegen keine Hinweise vor. Der Rekurrent hat trotz Aufforderung weder für die Übernachtungskosten noch für die Kosten der auswärtigen Verpflegung Belege vorgelegt, welche höhere Auslagen nachweisen würden. Da es vorliegend um Spesen und nicht um Berufskosten im Sinn von Wochenaufenthalt geht, sind die für Berufskosten vorgesehenen Pauschalabzüge nicht anwendbar. Die Argumentation des Vertreters mit dem Regierungsratsbeschluss Nr. 1561 (auszugsweise in Beilage 6 zur Rekurs- und Beschwerdeschrift enthalten) ist unbehelflich, da dieser hier nicht massgeblich ist. Abgese- hen davon wäre im Gegenteil zu bemerken, dass der darin enthaltene Ansatz von CHF 60.-- für Übernachtungen ohne Belege mit dem Spesenreglement übereinstimmt und zudem die Ansät- ze für Mahlzeiten im Regierungsratsbeschluss mit CHF 24.-- (Mittagessen) bzw. Abendessen und Frühstück (CHF 16.-- und CHF 8.--) leicht tiefer angesetzt sind als diejenigen des Spesen- reglements mit CHF 25.-- (vgl. Ziff. 3.1 - Ziff. 3.3 des erwähnten Regierungsratsbeschlusses bzw. Reglement Ziff. 3.2, pag. 26). Aus diesen Gründen sind die Anträge auf Gewährung weite- rer Abzüge für Kosten der Übernachtung und der auswärtigen Verpflegung abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig. Er hat die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 und 5 DBG sowie Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskost- endekret, VKD; BSG 161.12]). Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 800.-- damit dem unterlegenen Rekurrenten aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kos- tenvorschuss zu verrechnen. 10. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG sowie Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). -9- Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. Der Abzug für Fahrkosten von CHF 6'700.-- wird gestrichen. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Abzug für Fahrkosten von CHF 3'000.-- wird ge- strichen. Die Akten werden zur Neuveranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuer- verwaltung zurückgeschickt. 3. Die Kosten des Verfahrens vor der Steuerrekurskommission, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 800.--, werden dem Rekurrenten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 5. Gegen den Entscheid betreffend die kantonalen Steuern kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden. Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechts- schrift am letzten Tag der Frist einer schweizerischen Poststelle übergeben wird. Die Be- schwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwer- deführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15 Abs. 4 VRPG). Die Rechts- schrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Gegen den Entscheid betreffend die direkte Bundessteuer kann innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerde erhoben werden (Art. 145 DBG i.V.m. Art. 9 Abs. 3 BStV). Die Frist ist eingehalten, wenn die Rechtsschrift am letzten Tag der Frist einer schweizeri- schen Poststelle übergeben wird. Die Beschwerdeschrift ist in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Sie muss von der beschwerdeführenden Person selbst oder von einem zur Prozessführung vor bernischen Gerichten ermächtigten Anwalt verfasst und unterzeichnet sein (Art. 15. Abs. 4 VRPG). Die Rechtsschrift hat insbesondere das Rechtsbegehren und die Begründung zu enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. - 10 - Wird beim Verwaltungsgericht für die kantonalen Steuern und die direkte Bundes- steuer Beschwerde erhoben, können diese, soweit den gleichen Gegenstand betreffend, in einer gemeinsamen Rechtsschrift eingereicht werden. Sie hat insbe- sondere die jeweiligen Rechtsbegehren sowie die Begründungen zu enthalten. 6. Zu eröffnen an: ▪ B.________, B.________ Treuhand zuhanden von A.________ ▪ Steuerverwaltung des Kantons Bern ▪ Eidgenössische Steuerverwaltung ▪ Gemeinde D.________ IM NAMEN DER STEUERREKURSKOMMISSION DES KANTONS BERN Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber Nanzer Mion - 11 -