Dieser Grundsatz kann auch auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Zwar haben die Rekurrenten mit der neu erstellten Verglasung keinen vollwertigen zusätzlichen Wohnraum geschaffen, wohl aber die Nutzbarkeit der betroffenen Terrassenfläche deutlich verbessert. Dass mit dieser baulichen Massnahme zugleich Energie in Form von Heizöl eingespart wird, wie die Rekurrenten geltend machen, ist nicht zu bezweifeln. Angesichts der dargelegten Praxis und Rechtsprechung spielt dies freilich keine Rolle.