4.2 Die Regelungen in der Bundesverordnung und im Merkblatt 5 sind im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Bei der Beurteilung eines zu Wohnraum umgebauten Dachstocks hat das Bundesgericht die damit verbundene verbesserte Dachisolation nicht als energiesparende Investition anerkannt. Es hat erwogen, dass der Sinn der entsprechenden gesetzlichen Regelung darin bestehe, energietechnisch schlechte Bausubstanz auf den modernen Stand der Technik zu bringen "bei im Übrigen gleich bleibender Nutzung" (BGer 2C_153/2014 vom 4.9.2014, E. 4.1, in: StE 12/2014 B 25.6 Nr. 63). Dieser Grundsatz kann auch auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden.