Gleiches ergibt sich aus dem Merkblatt 5 der kantonalen Steuerverwaltung, das – wie die Bundesverordnung – als Neukonstruktion nur die Einrichtung von unbeheizten Windfängen "ohne Schaffung von überdimensioniertem zusätzlichem Raum" zum Abzug zulässt (Ziff. 1.1.5 Bst. b). Um einen Windfang handelt es sich vorliegend klarerweise nicht.