4.1 Die hier zu beurteilende Konstruktion lässt sich unter keines der in Art. 1 Bst. a der Bundesverordnung genannten Beispiele für zum Abzug zugelassene Isolationsmassnahmen subsumieren (E. 3.2 hiervor). Auch wenn die dortige Aufzählung nicht abschliessend ist, lässt sich aus den Beispielen ableiten, dass der Verordnungsgeber nur Kosten für energiesparende Massnahmen ohne wesentlichen Zusatznutzen gemeint hat. Gleiches ergibt sich aus dem Merkblatt 5 der kantonalen Steuerverwaltung, das – wie die Bundesverordnung – als Neukonstruktion nur die Einrichtung von unbeheizten Windfängen "ohne Schaffung von überdimensioniertem zusätzlichem Raum" zum Abzug zulässt (Ziff.